Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Dezember 2020 - L
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Kläger wenden sich gegen die endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden sind . Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen .
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