BSG - Beschluss vom 17.05.2021
B 4 AS 37/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1067/17
SG Stade, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 14/16

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 37/21 B

DRsp Nr. 2021/13725

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Dezember 2020 - L 6 AS 1067/17 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Kläger wenden sich gegen die endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in dem Zeitraum vom 1.8.2010 bis 31.1.2011 und eine damit verbundene Rückforderung in Höhe von 2834,35 Euro. Streitig ist die Anrechnung von Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit, welche von dem Kläger zu 1. seit September 2004 in Gestalt eines Einzelhandels mit Lebensmitteln, Obst und Gemüse betrieben wird. Das LSG hat das klageabweisende Urteil des SG bestätigt. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen sie einen Verfahrensmangel und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden sind . Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen .