BSG - Beschluss vom 19.05.2021
B 14 AS 389/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 4 Abs. 1; ZPO § 5;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 388/19
SG Neubrandenburg, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1044/15

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen einer zulassungsfreien Berufung

BSG, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 389/20 B

DRsp Nr. 2021/11312

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer zulassungsfreien Berufung

Tenor

Auf die Beschwerden der Kläger wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg- Vorpommern vom 21. September 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 4 Abs. 1; ZPO § 5;

Gründe

I

Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Im Klageverfahren hatten die Kläger höheres Alg II bzw Sozialgeld, bezogen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung (Heizstromkosten und Zinsen eines Baukredits) geltend gemacht. Beim SG hatte ihre Prozessbevollmächtigte zuletzt erklärt, die Übernahme der Zinsen werde nicht weiter verfolgt. Nach einem auf den Teil einer Stromrechnung wegen der Heizkosten abgegebenen und angenommenen Teilanerkenntnis hat das SG die unbezifferte weitergehende Klage mit Urteil vom 17.6.2019 abgewiesen.