BSG - Beschluss vom 04.07.2018
B 14 AS 19/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1431/16
SG Berlin, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 190 AS 29699/13

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XIIDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer DivergenzNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

BSG, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 19/18 B

DRsp Nr. 2018/12166

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

1. Zur formgerechten Darlegung einer Divergenz muss in der Beschwerdebegründung ein Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufgezeigt werden und die in Bezug genommene Entscheidung ist so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist.2. Mit der Beschwerdebegründung muss ferner deutlich gemacht werden, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt wurde und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen.3. Weitere Voraussetzung ist, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I