LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.11.2017
L 31 AS 1431/16 ZVW
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; BSHG § 120 Abs. 1; EuFürsAbk Art. 1; EUGrdRCh Art. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 190 AS 29699/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVerfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheGrundsätzlicher Leistungsausschluss für ErwerbsfähigeZumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen L 31 AS 1431/16 ZVW

DRsp Nr. 2018/11731

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Grundsätzlicher Leistungsausschluss für Erwerbsfähige Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland

1. Ein unstreitig Erwerbsfähiger ist von Sozialleistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. 2. EU-Ausländerinnen/EU-Ausländer, die erwerbsfähig sind, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII in Verbindung mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA), da dieses nicht einen Anspruch auf Sozialleistungen, sondern einen Anspruch auf Gleichbehandlung regelt. Deutsche Erwerbsfähige haben keinen Anspruch nach dem SGB XII. 3. Einem EU-Ausländer/einer EU-Ausländerin, der/die sich für den Aufenthalt lediglich auf ein Recht zur Arbeitssuche berufen kann, welches gerade keine Sozialleistungen zur Folge hat, ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz zumutbar, auszureisen. 4. Der Schutz der Menschenwürde kann nicht dahin verstanden werden, dass es einem EU-Ausländer/einer EU-Ausländerin freisteht, den Aufenthaltsstaat frei zu wählen, mit der Folge, dass dieser Staat den Aufenthalt über Sozialleistungen zu alimentieren hat.