BSG - Beschluss vom 10.12.2020
B 14 AS 68/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1596/18
SG Berlin, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 15078/16

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 68/19 BH

DRsp Nr. 2021/3587

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2019 - L 5 AS 1596/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Dem Antrag auf PKH kann - die PKH-Bedürftigkeit des Klägers dahingestellt lassend - nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.