Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine vom Kläger selbstbeschaffte Zusatzqualifizierung zum Handelsassistenten zuzüglich die Gewährung von Übergangsgeld.
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