LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2017
L 7 R 3837/15
Normen:
SGB VI § 9; SGB VI § 16; SGB IX § 33; SGB IX § 37;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2928/14

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VIKeine Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Zusatzqualifizierung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen L 7 R 3837/15

DRsp Nr. 2018/464

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI Keine Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Zusatzqualifizierung

Ist die berufliche Wiedereingliederung durch eine erfolgreich abgeschlossene Umschulung in einen staatlich anerkannten Ausbldungsberuf erreicht, besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Höherqualifizierung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 9; SGB VI § 16; SGB IX § 33; SGB IX § 37;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine vom Kläger selbstbeschaffte Zusatzqualifizierung zum Handelsassistenten zuzüglich die Gewährung von Übergangsgeld.