BSG - Beschluß vom 30.12.2004
B 1 KR 27/03 B
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 § 47 Abs. 1 § 47b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 10/02
SG Trier, vom 02.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 95/01

Leistungsanspruch in der Krankenversicherung

BSG, Beschluß vom 30.12.2004 - Aktenzeichen B 1 KR 27/03 B

DRsp Nr. 2005/4085

Leistungsanspruch in der Krankenversicherung

Maßgeblich für die Begründung von Leistungsansprüchen ist die Art der Versicherung, nicht das Bestehen der Versicherung an sich. Das Krankengeld soll bei Beschäftigten als Entgeltersatzleistung den krankheitsbedingten Ausfall des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitsentgelts ausgleichen. In der Krankenversicherung der Arbeitslosen stellt sich das Krankengeld nicht als Ersatz für Lohnausfall, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 § 47 Abs. 1 § 47b Abs. 1 ;

Gründe:

I