BSG - Beschluß vom 09.09.1998
B 6 KA 22/98 B
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Leistungsartbezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung, Bindungswirkung von Honorarbescheiden

BSG, Beschluß vom 09.09.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 22/98 B

DRsp Nr. 1999/4603

Leistungsartbezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung, Bindungswirkung von Honorarbescheiden

1. Die Ausrichtung der ärztlichen Behandlung ist bei einer leistungsartbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung zu beachten.2. Ein für ein Quartal ergehender Honorarbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für spätere Quartale, da die Überprüfung der vertragsärztlichen Behandlungsweise und damit auch eine etwaige Anerkennung von Praxisbesonderheiten quartalsbezogen erfolgt (vgl. BSG vom 18.6.1997 - 6 RKa 95/96 = ArztR 1998, 147 und vom 5.11.1997 - 6 RKa 1/97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 42). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.