LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.09.2018
L 2 AS 1327/18 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 2624/18

Leistungsausschluss nach dem SGB IIEinstweiliger Rechtsschutz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen L 2 AS 1327/18 B ER

DRsp Nr. 2018/14941

Leistungsausschluss nach dem SGB II Einstweiliger Rechtsschutz

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.07.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ()). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (, Beschluss vom 08.08.2001 - B B, Rn. 5 bei juris).