LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2023
L 9 AS 797/23 B ER
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 7a; SGB II § 8;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 204 AS 3052/23

Leistungsausschluss SGB II bei Zuzug EU-Bürger aus dem AuslandLeistungsanspruch EU-Bürger bezüglich Leistungen gemäß dem SGB II bei Aufenthaltsrecht aus familiären GründenAnspruch EU-Bürger auf Leistungen gemäß dem SGB II bei Zuzug aus dem Ausland bei Zusammenleben mit Partner und gemeinsamem Kind

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 797/23 B ER

DRsp Nr. 2023/16892

Leistungsausschluss SGB II bei Zuzug EU-Bürger aus dem Ausland Leistungsanspruch EU-Bürger bezüglich Leistungen gemäß dem SGB II bei Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen Anspruch EU-Bürger auf Leistungen gemäß dem SGB II bei Zuzug aus dem Ausland bei Zusammenleben mit Partner und gemeinsamem Kind

Lebt eine unverheiratete EU-Bürgerin mit ihrem Drittstaatsangehörigen, über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verfügenden Partner und dem gemeinsamen, wenige Monate alten Kind zusammen, verfügt diese mit einer für die Bejahung eines Anordnungsanspruchs hinreichenden Wahrscheinlichkeit über ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen, wenn eine gemeinsame Sorgeerklärung gegenüber dem Jugendamt abgegeben wurde, eine echte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft vorliegt und eine Ausreise der gesamten Familie nicht möglich ist. Ihr sind unter diesen Voraussetzungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2023 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Grundsicherungsleistungen nach dem für die Zeit vom 12. Juni 2023 bis zum 30. November 2023 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.