LAG Nürnberg - Urteil vom 23.02.2005
4 Sa 207/04
Normen:
ZPO § 767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 100
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 11314/03

Leistungsbestimmung bei Aufnahme saldierter Klageforderung in Vergleich - Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers bei Zahlungen der Bundesanstalt für Arbeit auf Vergleichsbetrag - keine Präklusionswirkung der Vollstreckungsabwehrklage bei Vergleich - rechtmissbräuchliche vollstreckungsrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers bei Nichtberücksichtigung erhaltener Leistungen

LAG Nürnberg, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 207/04

DRsp Nr. 2005/9501

Leistungsbestimmung bei Aufnahme saldierter Klageforderung in Vergleich - Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers bei Zahlungen der Bundesanstalt für Arbeit auf Vergleichsbetrag - keine Präklusionswirkung der Vollstreckungsabwehrklage bei Vergleich - rechtmissbräuchliche vollstreckungsrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers bei Nichtberücksichtigung erhaltener Leistungen

»1. Wird in einen Vergleich eine sich aus mehreren Monatsvergütungen zusammensetzende saldierte Klageforderung ebenfalls als Saldo ohne Aufführung einer Leistungsbestimmung aufgenommen, kann zur Leistungsbestimmung des Vergleichsbetrages die Zuordnung in der Klage herangezogen werden.2. Hat der Arbeitnehmer auf diesen Vergleichsbetrag Zahlungen der BA erhalten und wurden diese weder in seiner ursprünglichen Klageforderung noch im Vergleich berücksichtigt, kann der Arbeitgeber bei Inanspruchnahme durch die BA grundsätzlich eine Zahlung an den Arbeitnehmer verweigern, selbst wenn übergegangene Ansprüche im Vergleichstext nicht gesondert vorbehalten wurden.3. Die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO gilt nicht für einen Vergleich.