BAG - Urteil vom 16.05.2012
10 AZR 702/11
Normen:
TVöD (VKA) § 18; TVöD (VKA) § 38 Abs. 3; TVöD (VKA) Protokollerklärung Nr. 1, 2 zu § 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 500/11
ArbG Wilhelmshaven, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 397/10

Leistungsentgelt; fehlende Dienstvereinbarung

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 702/11

DRsp Nr. 2012/15284

Leistungsentgelt; fehlende Dienstvereinbarung

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. August 2011 - 8 Sa 500/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD (VKA) § 18; TVöD (VKA) § 38 Abs. 3; TVöD (VKA) Protokollerklärung Nr. 1, 2 zu § 18 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD (VKA) für das Jahr 2009.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1972 beschäftigt. Er ist freigestelltes Personalratsmitglied. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für Gemeinden gültigen Fassung (VKA) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Zum Abschluss einer Dienstvereinbarung über das Leistungsentgelt kam es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht. Der Kläger erhielt im Dezember 2008 als Leistungsentgelt 6 vH seines Tabellenentgelts (131,82 Euro brutto). Im Dezember 2009 zahlte die Beklagte als Leistungsentgelt wiederum 6 vH seines Tabellenentgelts (135,51 Euro brutto). Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 machte der Kläger für das Jahr 2009 weitere 6 vH seines Tabellenentgelts aus dem Jahr 2008 als Leistungsentgelt geltend.

§ 18 TVöD (VKA) lautete in der 2009 maßgeblichen Fassung auszugsweise: