BAG - Urteil vom 16.05.2012
10 AZR 814/11
Normen:
TVöD (VKA) § 18; TVöD (VKA) § 38 Abs. 3; TVöD (VKA) Protokollerklärung Nr. 1, 2 zu § 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 340/11
ArbG Iserlohn, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1395/10

Leistungsentgelt; fehlende Dienstvereinbarung

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 814/11

DRsp Nr. 2012/15285

Leistungsentgelt; fehlende Dienstvereinbarung

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. August 2011 - 17 Sa 340/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD (VKA) § 18; TVöD (VKA) § 38 Abs. 3; TVöD (VKA) Protokollerklärung Nr. 1, 2 zu § 18 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD (VKA) für das Jahr 2009.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit 1977 beschäftigt. Er ist stellvertretender Personalratsvorsitzender. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für Gemeinden gültigen Fassung (VKA) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Zum Abschluss einer Dienstvereinbarung über das Leistungsentgelt kam es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht. Der Kläger erhielt im Dezember 2008 als Leistungsentgelt 6 vH seines Tabellenentgelts (187,44 Euro brutto). Im Dezember 2009 zahlte der Beklagte als Leistungsentgelt wiederum 6 vH seines Tabellenentgelts (192,68 Euro brutto). Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 machte der Kläger für das Jahr 2009 weitere 6 vH seines Tabellenentgelts aus dem Jahr 2008 als Leistungsentgelt geltend.

§ 18 TVöD (VKA) lautete in der 2009 maßgeblichen Fassung auszugsweise: