BSG - Urteil vom 17.04.1996
3 RK 19/95
Normen:
SGB V § 19 Abs. 1 § 125 § 291 Abs. 1 § 302 ; SGG § 54 Abs. 5 § 162 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 76
SozR 3-2500 § 19 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 24.05.1995

Leistungserbringung nach Beendigung der Mitgliedschaft des Versicherten bei der Krankenkasse

BSG, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 3 RK 19/95

DRsp Nr. 1997/2171

Leistungserbringung nach Beendigung der Mitgliedschaft des Versicherten bei der Krankenkasse

1. Wenn auf Landesebene vereinbart wird, daß die vertragsärztlich verordnete Leistung eines Heilmittelerbringers auch dann zu vergüten sein kann, wenn sie nach Beendigung der Mitgliedschaft des Versicherten bei der Krankenkasse erbracht wurde, so verstößt diese Regelung nicht gegen Bundesrecht. Dies hat unabhängig davon Geltung, ob die Mitgliedschaft des Versicherten schon vor der vertragsärztlichen Verordnung oder erst danach erloschen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 19 Abs. 1 § 125 § 291 Abs. 1 § 302 ; SGG § 54 Abs. 5 § 162 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die beklagte Krankenkasse (KK) auf Vergütung krankengymnastischer Leistungen in Anspruch, die er zugunsten der beiden Beigeladenen in Zeiten erbracht hat, als deren Mitgliedschaft bei der Beklagten bereits beendet war.