I. Streitig ist die Leistungspflicht der Krankenkasse für Sehhilfen, die zwar noch im Jahr 2003 bestellt, aber erst zu Beginn des Jahres 2004 von den Augenoptikern an die Versicherten ausgeliefert wurden.
Die klagende Gesellschaft und der klagende Unternehmer sind Mitglieder des Landesinnungsverbandes Nordrhein für das Augenoptiker-Handwerk und zur Abgabe von Sehhilfen an Versicherte der beklagten Krankenkasse zugelassen. Grundlage ihrer Tätigkeit ist ein für das Land Nordrhein-Westfalen geschlossener Vertrag nach § 127 SGB V zwischen den Landesinnungsverbänden Nordrhein und Westfalen-Lippe für das Augenoptiker-Handwerk und den Landesverbänden der Krankenkassen vom 7.7.1994 (im Folgenden: Landesvertrag) nebst Anlagen.
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