BSG - Beschluß vom 08.12.1998
B 1 KR 62/97 B
Normen:
SGB V § 30 Abs. 1 ;

Leistungspflicht der Kasse bei Zahnersatz

BSG, Beschluß vom 08.12.1998 - Aktenzeichen B 1 KR 62/97 B

DRsp Nr. 1999/6597

Leistungspflicht der Kasse bei Zahnersatz

1. Auch wenn die Behandlung aus anderen als zahnmedizinischen Gründen erforderlich wird beschränkt sich die Leistungspflicht der Kasse bei Zahnersatz grundsätzlich auf einen Zuschuß (vgl. BSG vom 29.6.1994 - 1 RK 40/93 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 3 und BSG vom 8.3.1995 - 1 RK 7/94 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin ließ wegen einer Palladiumallergie ihren bisherigen Zahnersatz austauschen. Die Beklagte übernahm 60 vH der Kosten der palladiumfreien Neuversorgung; eine weitergehende Kostenerstattung lehnte sie trotz der bestehenden Palladiumunverträglichkeit ab. Die auf Erstattung der vollen Kosten gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.

Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Weise dargetan.