Die Klägerin ließ wegen einer Palladiumallergie ihren bisherigen Zahnersatz austauschen. Die Beklagte übernahm 60 vH der Kosten der palladiumfreien Neuversorgung; eine weitergehende Kostenerstattung lehnte sie trotz der bestehenden Palladiumunverträglichkeit ab. Die auf Erstattung der vollen Kosten gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.
Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Weise dargetan.
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