LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2014
6 Sa 84/14
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZH § 4 Abs. 1; EFZG § 4a; EFZG § 12; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4118/13

Leistungsprämie eines Kraftfahrers als Zahlung mit Entgeltcharakter bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 84/14

DRsp Nr. 2014/16135

Leistungsprämie eines Kraftfahrers als Zahlung mit Entgeltcharakter bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der infolge Arbeitsunfähigkeit unverschuldet an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch die Arbeitgeberin für die Dauer von sechs Wochen; das laufende Entgelt unterliegt dem unabdingbaren Schutz des § 3 EFZG in Verbindung mit § 12 EFZG und ist (anders als Sondervergütungen unter den Voraussetzungen des § 4a EFZG) grundsätzlich keiner Kürzungsvereinbarung zugänglich. 2. Zahlungen mit Entgeltcharakter sind dadurch gekennzeichnet, dass sie im unmittelbaren Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen und die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit vergüten sollen; damit beinhalten diese Zahlungen das laufende Entgelt und keine darüber hinausgehende Leistung der Arbeitgeberin. 3. Sonderzahlungen sind alle Leistungen, die die Arbeitgeberin aus einem bestimmten Anlass oder zu bestimmten Terminen zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt; unter den Begriff der Sondervergütung fallen grundsätzlich auch Anwesenheitsprämien, die den Anreiz erzeugen sollen, die Zahl der berechtigten oder unberechtigten Fehltage im Bezugszeitraum möglichst gering zu halten.