BAG - Urteil vom 12.11.1997
10 AZR 206/97
Normen:
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) § 10 a; TVG § 1 (Tarifverträge: Deutsche Bahn); Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Deutschen Bahn AG (ZTV) § 5;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn
BB 1998, 488
DB 1998, 2615
DRsp VI(608)238d
NZA 1998, 320
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 16188/96
LAG Berlin, vom 07.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 109/96

Leistungszulage - Streckenlokomotivführer

BAG, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 206/97

DRsp Nr. 1998/1929

Leistungszulage - Streckenlokomotivführer

»Sieht eine tarifliche Regelung die Zahlung eines "Pauschbetrages für jede geleistete Schicht" für einen Zeitraum vor, in dem sich die Tarifvertragsparteien über die Kriterien einer geplanten Leistungszulage noch nicht geeinigt haben, dann ist der Pauschbetrag für jede angeordnete Schicht zu zahlen, unabhängig davon, ob überhaupt und ggf. welche Leistung vom Arbeitnehmer in der Schicht erbracht worden ist.«

Normenkette:

Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) § 10 a; TVG § 1 (Tarifverträge: Deutsche Bahn); Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Deutschen Bahn AG (ZTV) § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte zur Zahlung einer Leistungszulage an den Kläger verpflichtet ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten, der Deutschen Bahn AG, als Streckenlokomotivführer beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Beklagten Anwendung.