Die Parteien streiten um die Weitergewährung eines Leistungszuschlages gemäß § 4 Abs. 4 Unterabs. 1 BZT-G/NRW.
Der schwerbehinderte Kläger ist bei der Beklagten seit April 1964 als Bühnenarbeiter beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 (BMT-G II) in der Fassung des 33. Ergänzungstarifvertrages vom 9. Januar 1987 - in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 1987 - Anwendung. Die Beklagte zahlte dem Kläger zuletzt einen Leistungszuschlag gemäß § 4 Abs. 4 des Bezirks-Zusatztarifvertrages für das Land Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW) zu § 20 BMT-G II. § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW lautet:
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