LAG Köln - Beschluss vom 03.11.2023
9 TaBV 12/23
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 47/21

Leitende Angestellte i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG

LAG Köln, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 9 TaBV 12/23

DRsp Nr. 2024/293

Leitende Angestellte i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG

Als leitender Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist anzusehen, wer gemäß dem Arbeitsvertrag und seiner tatsächlichen betrieblichen Stellung in die Leitungs- und Führungsebene einzuordnen ist und der befugt ist, unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder entscheidend vorzubereiten. Je tiefer die Entscheidungsstufe des Angestellten in der Unternehmenshierarchie anzusiedeln ist, auf der er seine unternehmens- oder betriebsleitenden Aufgabenstellungen erfüllt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume bereits auf den höheren Entscheidungsstufen aufgebraucht wurden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.01.2023 - 5 BV 47/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die zweitinstanzliche Antragserweiterung der Abweisung unterliegt.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Arbeitgeber ist eine Einrichtung der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren und beschäftigt ca. 10.300 Arbeitnehmer. Seine institutionelle Förderung bezieht er ganz überwiegend über das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

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