Die Klägerin ist seit September 1984 als Arbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Ihre Arbeitszeit beträgt weniger als 10 Stunden wöchentlich oder 45 Stunden monatlich. In der Zeit vom 8. bis zum 14. April 1985 konnte die Klägerin ihrer Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen, weil sie arbeitsunfähig krank war. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Lohnfortzahlung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 129,30 DM begehrt. Die Beklagte hat sich darauf berufen, sie sei zur Lohnfortzahlung nicht verpflichtet, weil der Lohnfortzahlungsanspruch nach §
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