BAG - Beschluss vom 08.04.1992
5 AZR 189/86 (B)
Normen:
EWGV Art. 119 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LohnFG § 1 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 72 zu § 1 LohnFG
DRsp VI(608)213a
EzA § 1 LohnFG Nr. 87
NZA 1992, 838
Vorinstanzen:
BAG - 5 AZR 189/86 - 05.08.1987 = DRsp-ROM Nr. 1992/6178,

LFZG: Vereinbarkeit mit dem GG und dem EWG-Vertrag

BAG, Beschluss vom 08.04.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 189/86 (B)

DRsp Nr. 1993/1248

LFZG : Vereinbarkeit mit dem GG und dem EWG-Vertrag

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 1989 (- Rs 171/88 - AP Nr. 16 zu Art. 119 EWG-Vertrag) steht fest, dass § 1 Abs. 3 Nr. 2 LFZG gegen Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag verstößt und nicht anzuwenden ist, wenn diese Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer betrifft, es sei denn, es werde dargelegt, dass die betreffende Regelung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist.

Normenkette:

EWGV Art. 119 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LohnFG § 1 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin ist seit September 1984 als Arbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Ihre Arbeitszeit beträgt weniger als 10 Stunden wöchentlich oder 45 Stunden monatlich. In der Zeit vom 8. bis zum 14. April 1985 konnte die Klägerin ihrer Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen, weil sie arbeitsunfähig krank war. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Lohnfortzahlung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 129,30 DM begehrt. Die Beklagte hat sich darauf berufen, sie sei zur Lohnfortzahlung nicht verpflichtet, weil der Lohnfortzahlungsanspruch nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 LFZG im Hinblick auf die Arbeitszeit der Klägerin ausgeschlossen sei.