LG Berlin - Urteil vom 29.06.1993
7 S 2/93
Normen:
ARB § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 25.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen C 270/92

LG Berlin - Urteil vom 29.06.1993 (7 S 2/93) - DRsp Nr. 1999/8241

LG Berlin, Urteil vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 7 S 2/93

DRsp Nr. 1999/8241

Für die Beurteilung der Vorvertraglichkeit ist allein entscheidend, ab welchem Zeitpunkt die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls deutlich erhöht war.

Normenkette:

ARB § 14 Abs. 3;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist statthaft (§§ 511, 301 Abs. 1, 511 a ZPO) und form -und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO). Sie ist aber unbegründet, denn das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht wegen Vorvertraglichkeit abgewiesen, § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB.

Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, daß die auf den Abschluß des letzten Verlängerungsvertrages gerichteten Willenserklärungen vom 13.6.1990 den folgenden Arbeitsgerichtsstreit adäquat kausal ausgelöst haben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 ARB), weil hierdurch die Befristungsgrenze von § 57 c Abs. 2 HRG überschritten worden ist.