Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist statthaft (§§ 511, 301 Abs. 1,
Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, daß die auf den Abschluß des letzten Verlängerungsvertrages gerichteten Willenserklärungen vom 13.6.1990 den folgenden Arbeitsgerichtsstreit adäquat kausal ausgelöst haben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 ARB), weil hierdurch die Befristungsgrenze von §
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