TATBESTAND:
Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob dem Kläger - als ausgeschiedenes Mitglied einer Produktionsgenossenschaft des Handwerkes (=
Der Kläger war seit dem 16.03.1983 bei der
Am 01.08.1990 wurde im gegenseitigen Einvernehmen das bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit der
"wird für die Zeit vom 01.08. bis einschließlich 13.08.1990 beurlaubt. Er beendet sein Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch im gegenseitigen Einvernehmen am 14.09.1990 in der Genossenschaft.
steht in dieser Zeit zu offenen Fragen zu Baulichkeiten in der Genossenschaft zur Verfügung."
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