LG Chemnitz - Urteil vom 27.01.1994
3 O 3772/93
Normen:
GenG § 73 Abs. 2; PGH-VO § 3;
Fundstellen:
ZAP-Ost EN-Nr. 354/94

LG Chemnitz - Urteil vom 27.01.1994 (3 O 3772/93) - DRsp Nr. 1998/5434

LG Chemnitz, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 3 O 3772/93

DRsp Nr. 1998/5434

Verjährung des Abfindungsanspruchs eines ehemaligen PGH-Mitglieds auf ein Auseinandersetzungsgutachten aus dem unteilbaren PGH-Fond.

Normenkette:

GenG § 73 Abs. 2; PGH-VO § 3;

TATBESTAND:

Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob dem Kläger - als ausgeschiedenes Mitglied einer Produktionsgenossenschaft des Handwerkes (= PGH) - die Auszahlung eines ihm zustehenden Anteils an den unteilbaren Fonds der PGH gemäß § 5 II S.2 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks (= PGH-VO) in der Fassung vom 08.03.1990 (= GBl. I, S. 164) zusteht oder nicht.

Der Kläger war seit dem 16.03.1983 bei der PGH des Bau- und Bauhandwerks, welche die Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten war, beschäftigt.

Am 01.08.1990 wurde im gegenseitigen Einvernehmen das bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit der PGH zum 14.09.1990 aufgelöst. Das betreffende Schriftstück hat folgenden Wortlaut:

"wird für die Zeit vom 01.08. bis einschließlich 13.08.1990 beurlaubt. Er beendet sein Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch im gegenseitigen Einvernehmen am 14.09.1990 in der Genossenschaft.

steht in dieser Zeit zu offenen Fragen zu Baulichkeiten in der Genossenschaft zur Verfügung."