LG Dresden - Urteil vom 29.07.1993
5 O 1417/93
Normen:
BGB § 744 Abs. 2 ; SMAD-Befehl Nr. 64;
Fundstellen:
ZAP-DDR EN-Nr. 428/93

LG Dresden - Urteil vom 29.07.1993 (5 O 1417/93) - DRsp Nr. 1998/5507

LG Dresden, Urteil vom 29.07.1993 - Aktenzeichen 5 O 1417/93

DRsp Nr. 1998/5507

1. Verpachtet eine Personenhandelsgesellschaft ihr Handelsgeschäft an einen Dritten, so gibt sie damit im allgemeinen den selbständigen Betrieb eines Handelsgewerbes auf und wird zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 2. Nach § 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Im Rahmen dieser Notgeschäftsführung kann er die Unterlassung einer Veräußerung von Grundbesitz in eigenem Namen verlangen. 3. Auf besatzungsrechtlicher bzw. -hoheitlicher Grundlage erfolgten diejenigen Enteignungen, die zwar formal auf der Basis von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Hoheitsakten deutscher Stellen vorgenommen wurden, die aber auf Anregungen oder Wünschen der Besatzungsmacht zurückgingen oder mit ihrem Einverständnis erfolgten. Hierzu gehören insbesondere die im Anschluß an den SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30.10.1945 veranlaßten Enteignungen, die durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17.04.1948 ausdrücklich bestätigt wurden. 4. Im heutigen Bundesland Sachsen können für die Beantwortung der Frage, welche Betriebe und Unternehmen letztendlich für enteignet erklärt wurden, nur diejenigen Listen herangezogen werden können, die aus der Zeit vor dem 30.06.1946, also dem Tag des Volksentscheides in Sachsen, stammten.

Normenkette:

BGB § 744 Abs. 2 ; SMAD-Befehl Nr. 64;