LAG Köln - Urteil vom 01.04.2021
8 Sa 729/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 128 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2409/19

Lizenzeinnahmen des Arbeitnehmers aus der Entwicklung von Software im ArbeitsverhältnisUmfang des Auskunftsanspruchs bei Mitteilungspflicht über das EinnahmevolumenAbschließender Charakter der Ansprüche nach § 69b UrhGKein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

LAG Köln, Urteil vom 01.04.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 729/20

DRsp Nr. 2021/7121

Lizenzeinnahmen des Arbeitnehmers aus der Entwicklung von Software im Arbeitsverhältnis Umfang des Auskunftsanspruchs bei Mitteilungspflicht über das Einnahmevolumen Abschließender Charakter der Ansprüche nach § 69b UrhG Kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

1. Die in einem Vergleich geregelte Auskunftspflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über Lizenzeinnahmen "in Kenntnis" zu setzen, begründet kein Recht auf Aufschlüsselung oder Rechnungslegung. 2. § 69b UrhG verdrängt als abschließende gesetzliche Regelung die Ansprüche nach §§ 32, 32a UrhG.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.07.2020 - 4 Ca 2409/19 - sowie die Klageänderungen werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 128 Abs. 2; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über Auskunftsansprüche, Rechnungslegung sowie über die Zahlung von Lizenzeinnahmen aufgrund der Entwicklung einer Software im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und der Beklagten.

Die Beklagte betreibt eine Forschungseinrichtung zur anwenderorientierten Forschung. Die Ergebnisse sollen in privatwirtschaftliche Unternehmen transferiert werden.

1. a. b. 2. 3. a. b. c. 1. a. b.