OLG Dresden - Beschluss vom 04.10.2021
4 W 625/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2022, 53
GRUR-RR 2022, 252
MDR 2021, 1521
MMR 2022, 139
ZUM-RD 2022, 76
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 571/21

Löschung eines Beitrags auf einem sozialen NetzwerkSperre eines Nutzerkontos bei FacebookWiederholungsgefahr für einen UnterlassungsanspruchAutomatisierte Löschung

OLG Dresden, Beschluss vom 04.10.2021 - Aktenzeichen 4 W 625/21

DRsp Nr. 2021/15990

Löschung eines Beitrags auf einem sozialen Netzwerk Sperre eines Nutzerkontos bei Facebook Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch Automatisierte Löschung

1. Wird der Post eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk automatisch gelöscht und auf dessen Beschwerde unmittelbar wieder eingestellt, fehlt es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. 2. Anders ist dies, wenn der Netzanbieter die Löschung zunächst verteidigt oder durch sein Verhalten zu erkennen gibt, sie nach wie vor für berechtigt zu halten.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 19.8.2021 aufgehoben und der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, den nachstehend eingeblendeten Kommentar aus dem Profil des Antragstellers (https://xxx.com/xxxxxx) auf www.xxx.com zu löschen und/oder diesen wegen dieses Inhalts zeitlich befristet durch Versetzen des Profils in den sog. read-only Modus zu sperren:

II. Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.