Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Vergütungsdifferenz in Form einer Lohnabsicherung aus dem Tarifvertrag über die Lohn- und Gehaltssicherung für die Arbeitnehmer in der Berliner Metallindustrie vom 6. Februar 1979 in der Fassung vom 27. Januar 1988 (im Folgenden: TV Lohn- und Gehaltssicherung), in der es heißt:
"Ändern sich die Anforderungen an einem Arbeitsplatz durch technische und/oder organisatorische Änderungen auf Dauer und verringert sich dadurch der Lohn oder das Gehalt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterzahlung seines bisherigen Lohns oder Gehalts für die Dauer von 12 Monaten."
Diesen Anspruch verlangt die Klägerin auch aus der Betriebsvereinbarung vom 13. April 2000 (im Folgenden: BV). Dort heißt es unter anderem:
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