LAG Berlin - Urteil vom 14.11.2003
13 Sa 1382/03
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 141 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 190
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 76 Ca 36381/02

Lohnabsicherung nach Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag über die Lohn- und Gehaltssicherung für die Arbeitnehmer in der Berliner Metallindustrie vom 6.2.1979 in der Fassung vom 27.01.1988

LAG Berlin, Urteil vom 14.11.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 1382/03

DRsp Nr. 2004/3630

Lohnabsicherung nach Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag über die Lohn- und Gehaltssicherung für die Arbeitnehmer in der Berliner Metallindustrie vom 6.2.1979 in der Fassung vom 27.01.1988

»Wird wegen der Umstellung von Akkord- auf Leistungslohn für zwölf Monate ab der Umstellung eine Lohnabsicherung in Form einer Vergütungserhöhung um den bisherigen monatlichen Akkorddurchschnittsverdienst gezahlt, besteht kein Anspruch auf diese Lohnabsicherung für Arbeitnehmer, die sich in dieser Zeit im Erziehungsurlaub befinden.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 141 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Vergütungsdifferenz in Form einer Lohnabsicherung aus dem Tarifvertrag über die Lohn- und Gehaltssicherung für die Arbeitnehmer in der Berliner Metallindustrie vom 6. Februar 1979 in der Fassung vom 27. Januar 1988 (im Folgenden: TV Lohn- und Gehaltssicherung), in der es heißt:

"Ändern sich die Anforderungen an einem Arbeitsplatz durch technische und/oder organisatorische Änderungen auf Dauer und verringert sich dadurch der Lohn oder das Gehalt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterzahlung seines bisherigen Lohns oder Gehalts für die Dauer von 12 Monaten."

Diesen Anspruch verlangt die Klägerin auch aus der Betriebsvereinbarung vom 13. April 2000 (im Folgenden: BV). Dort heißt es unter anderem: