Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein tariflicher Anspruch auf Lohnausgleich zusteht.
Der Kläger ist seit dem 1. April 1974 bei den Berliner Verkehrs-Betrieben (
Vom 27. Mai 1974 bis zum 10. Oktober 1986 und vom 1. Juli 1988 bis zum 8. Januar 1990 war der Kläger im Fahrdienst tätig.
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