BAG - Urteil vom 26.11.1992
6 AZR 559/91
Normen:
ZusatzzTV-BVG/Nr.1-BMT-GBMT-G (Zusatztarifvertrag BVG Nr. 1 zum BMT-GBMT-G) § 16 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1993, 1880 (Ls)
NZA 1993, 1093
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 05.09.1991vom 05.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 34/91 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 636/90

Lohnausgleich bei Fahrdienstuntauglichkeit

BAG, Urteil vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 559/91

DRsp Nr. 1993/3383

Lohnausgleich bei Fahrdienstuntauglichkeit

»Der Anspruch auf Lohnausgleich nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Zusatztarifvertrags BVG Nr. 1 zum BMT-G setzt voraus, daß der Arbeitnehmer eine ununterbrochene mehr als 10jährige Tätigkeit im Fahrdienst aufzuweisen hat und daß er im Zeitpunkt des Eintritts der Fahrdienstuntauglichkeit im Fahrdienst tätig ist. Nicht erforderlich ist, daß die ununterbrochene mehr als 10jährige Fahrdiensttätigkeit bis zum Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit gedauert hat.«

Normenkette:

ZusatzzTV-BVG/Nr.1-BMT-GBMT-G (Zusatztarifvertrag BVG Nr. 1 zum BMT-GBMT-G) § 16 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein tariflicher Anspruch auf Lohnausgleich zusteht.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1974 bei den Berliner Verkehrs-Betrieben (BVG), einem Eigenbetrieb des beklagten Landes, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) nebst den für den Bereich des Eigenbetriebs jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen Anwendung.

Vom 27. Mai 1974 bis zum 10. Oktober 1986 und vom 1. Juli 1988 bis zum 8. Januar 1990 war der Kläger im Fahrdienst tätig.