BAG - Urteil vom 04.04.1990
5 AZR 288/89
Normen:
AFG § 141m; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 Satz 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1, § 214, § 224 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 59 KO
BAGE 64, 303
BB 1990, 1208
DB 1990, 1726
DRsp IV(438)229c
EzA § 59 KO Nr. 21
KTS 1990, 519
NJW 1990, 2273
NZA 1990, 605
SAE 1991, 283
ZIP 1990, 871
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4684/88
LAG Köln, vom 17.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1317/88

Lohnforderung im Konkurs

BAG, Urteil vom 04.04.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 288/89

DRsp Nr. 1992/5891

Lohnforderung im Konkurs

»Im Falle des Nachlaßkonkurses ist der Zeitraum von sechs Monaten des § 59 Abs. 1 Nr 3 a KO vom Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlaßkonkursverfahrens an zu berechnen, wenn der Arbeitnehmer über den Tod seines früheren Arbeitgebers hinaus weiter für den Nachlaß gearbeitet hat.«

Normenkette:

AFG § 141m; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 Satz 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1, § 214, § 224 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die auf die Klägerin übergegangenen Lohnansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer des Dipl.-Kfm. Heinz Günter K als bevorrechtigte Konkursforderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zu berichtigen sind.

K verstarb am 14./15. April 1985. Die in seinem Unternehmen Beschäftigten arbeiteten über diesen Zeitpunkt hinaus weiter. Am 24. Januar 1986 wurde das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet. Der Beklagte ist Konkursverwalter.

Die Klägerin zahlte den ehemaligen Arbeitnehmern Konkursausfallgeld in Höhe von 333.530,87 DM für die Zeit vom 1. November 1985 bis zum 23. Januar 1986 und meldete die gemäß § 141 m Abs. 1 AFG übergegangenen Lohnansprüche mit dem Vorrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zur Konkurstabelle an. Der Beklagte erkannte die Ansprüche an, bestritt jedoch das Vorrecht.