Die Parteien streiten darüber, ob die auf die Klägerin übergegangenen Lohnansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer des Dipl.-Kfm. Heinz Günter K als bevorrechtigte Konkursforderungen nach §
K verstarb am 14./15. April 1985. Die in seinem Unternehmen Beschäftigten arbeiteten über diesen Zeitpunkt hinaus weiter. Am 24. Januar 1986 wurde das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet. Der Beklagte ist Konkursverwalter.
Die Klägerin zahlte den ehemaligen Arbeitnehmern Konkursausfallgeld in Höhe von 333.530,87 DM für die Zeit vom 1. November 1985 bis zum 23. Januar 1986 und meldete die gemäß §
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