BAG - Urteil vom 07.08.1991
5 AZR 410/90
Normen:
BGB §§ 412, 404, 402 ; LFZG § 1 Abs. 1 ; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 94 zu § 1 LohnFG
BAGE 68, 196
BB 1991, 2223
BB 1991, 2224
DB 1991, 2488
EzA § 1 LohnFG Nr. 120
NZA 1992, 69
SAE 1993, 42
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 04.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2281/89
LAG Baden-Württemberg, vom 24.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 113/89

Lohnfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit

BAG, Urteil vom 07.08.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 410/90

DRsp Nr. 1996/6196

Lohnfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit

»Zur Darlegungslast des Arbeitgebers, der die Lohnfortzahlung verweigert, weil der Arbeitnehmer seine Krankheit (Alkoholabhängigkeit) schuldhaft herbeigeführt habe.«

Normenkette:

BGB §§ 412, 404, 402 ; LFZG § 1 Abs. 1 ; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 115 Abs. 1 SGB X) Lohnfortzahlung schuldet.

Der bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte Arbeiter B ist bei der Beklagten beschäftigt. Er war vom 2. bis zum 10. Januar 1989 aufgrund Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank. Da die Beklagte dem Versicherten die Lohnfortzahlung für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit verweigerte, gewährte die Klägerin ihm ein kalendertägliches Krankengeld von 94,53 DM, zusammen also 850,77 DM. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch.