Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 115 Abs. 1 SGB X) Lohnfortzahlung schuldet.
Der bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte Arbeiter B ist bei der Beklagten beschäftigt. Er war vom 2. bis zum 10. Januar 1989 aufgrund Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank. Da die Beklagte dem Versicherten die Lohnfortzahlung für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit verweigerte, gewährte die Klägerin ihm ein kalendertägliches Krankengeld von 94,53 DM, zusammen also 850,77 DM. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|