BAG - Urteil vom 27.06.1990
5 AZR 365/89
Normen:
BGB § 616 ; MTV (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie, gültig ab 1. Mai 1986) § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 07.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 158/88
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 9.3.1989 - 17 (7) Sa 1434/88 -,

Lohnfortzahlung bei Arztbesuch

BAG, Urteil vom 27.06.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 365/89

DRsp Nr. 2000/1279

Lohnfortzahlung bei Arztbesuch

»Anspruch auf Vergütung für höchstens acht Stunden besteht nach § 10 Nr. 1 b des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie, gültig ab 1. Mai 1986, bei einem Arztbesuch dann, wenn die Festlegung des Termins der Untersuchung nicht vom Arbeitnehmer beeinflußt werden kann. Die in der Tarifvorschrift in einem Klammerzusatz angeführten Fälle von ärztlichen Maßnahmen sind nur als Beispiele dafür zu verstehen, wann von einer nicht möglichen Einflußnahme auf den Arzttermin auszugehen ist.«

Normenkette:

BGB § 616 ; MTV (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie, gültig ab 1. Mai 1986) § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, oh die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die infolge eines Arztbesuches ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten.