LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2005
11 Sa 796/04
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; BGB § 315 § 615 ; GewO § 106 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 718/04

Lohnfortzahlung in Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit - Konkretisierung der Arbeitsleistung durch Direktionsrecht - kein Annahmeverzug bei Anordnung einer geänderten Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 796/04

DRsp Nr. 2006/21573

Lohnfortzahlung in Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit - Konkretisierung der Arbeitsleistung durch Direktionsrecht - kein Annahmeverzug bei Anordnung einer geänderten Arbeitszeit

1. Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das ihm zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen; die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit. 2. Regelmäßige Arbeitszeit in diesem Sinne ist nicht die tarifliche oder betriebsübliche Arbeitszeit sondern die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers; zu deren Feststellung ist in erster Linie der Arbeitsvertrag maßgebend.3. Weicht die tatsächliche von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ab, kommt es darauf an, ob es sich um eine nicht berücksichtigungsfähige Schwankung handelt oder ob es durch die tatsächliche Veränderung der Tätigkeit zu einer Änderung der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit gekommen ist; allein der Umstand, dass die Arbeitnehmerin über mehrere Monate ein Einkommen erzielt hat, das einer niedrigeren Stundenzahl entspricht, reicht für die Annahme einer (konkludenten) Vertragsänderung nicht aus.