BAG - Urteil vom 07.09.1956
1 AZR 540/54
Normen:
FeiertagslohnzahlungsG Berlin § 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG Berlin
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 10.11.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 458/54

Lohnfortzahlung: Regelungsumfang des Feiertagslohnzahlungsgesetzes Berlin

BAG, Urteil vom 07.09.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 540/54

DRsp Nr. 2007/23002

Lohnfortzahlung: Regelungsumfang des Feiertagslohnzahlungsgesetzes Berlin

1. a) Das Feiertagslohnzahlungsgesetz Berlin regelt nicht nur die Frage der Fortzahlung des Lohnes, wenn Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, sondern auch die Frage, ob und in welcher Höhe Zuschläge zum Arbeitslohn zu entrichten sind, wenn an gesetzlichen auf Werktage fallenden Feiertage, zu denen auch der 1. Mai gehört, gearbeitet wird. b) Gemäß § 1 Abs. 2 des Feiertagslohnzahlungsgesetzes ist ein Zuschlag von 100% zum normalen Arbeitsverdienst zu bezahlen, es sei denn, daß durch Tarifvertrag eine andere Regelung getroffen ist. 2. Eine andere Regelung als vorstehend unter Nr. 1 ist weder durch § 4 Nr. 6 des Manteltarifvertrags für das Berliner Hotel- und Gaststättengewerbe vom 14. Juni 1952 noch durch § 15 getroffen. 3. Die Anordnung des Reichsarbeitsministers über die Freizeit für Arbeitnehmer in Gast- und und Schankwirtschaften und Cafes vom 5. Dezember 1940 (RABl. III S. 310) und die entsprechende Bestimmung des § 4 Nr. 6 des Manteltarifvertrags für das Berliner Hotel- und Gaststättengewerbe vom 14. Juni 1952 gelten nicht für Aushilfskräfte, die kurzfristig und nur vorübergehend eingestellt sind.

Normenkette:

FeiertagslohnzahlungsG Berlin § 1 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Anmerkung: Dersch, AP Nr. 2 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG Berlin