Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger wegen Änderung seiner Arbeitsbedingungen ein Anspruch auf Lohnsicherung zusteht.
Der Kläger ist seit dem 1. November 1971 bei dem beklagten Land als Kraftfahrer tätig. Zunächst war er bei der Polizeiinspektion eingesetzt, seit 1. April 1976 ist er an die Polizeidirektion S versetzt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 9. Oktober 1971 bestimmt das Arbeitsverhältnis sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.
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