BAG - Urteil vom 15.10.1992
6 AZR 342/91
Normen:
MTL II § 9 Abs. 2; TV-RatArb (Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987) §§ 1, 3, 5, 6;
Fundstellen:
BB 1993, 1663 (Ls)
DB 1993, 2600
NZA 1993, 1139
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 17.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 528/90
ArbG Lübeck, vom 09.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1692/90

Lohnsicherung bei Wechsel der Beschäftigung

BAG, Urteil vom 15.10.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 342/91

DRsp Nr. 1993/3398

Lohnsicherung bei Wechsel der Beschäftigung

»Eine Rationalisierungsmaßnahme führt nicht zu einem Wechsel der Beschäftigung i.S. des § 1 Abs. 1 TV RatArb, wenn der Arbeiter nach § 9 Abs. 2 MTL II verpflichtet ist, die neue Tätigkeit anzunehmen.«

Normenkette:

MTL II § 9 Abs. 2; TV-RatArb (Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987) §§ 1, 3, 5, 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger wegen Änderung seiner Arbeitsbedingungen ein Anspruch auf Lohnsicherung zusteht.

Der Kläger ist seit dem 1. November 1971 bei dem beklagten Land als Kraftfahrer tätig. Zunächst war er bei der Polizeiinspektion eingesetzt, seit 1. April 1976 ist er an die Polizeidirektion S versetzt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 9. Oktober 1971 bestimmt das Arbeitsverhältnis sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.