Die Parteien streiten sich, soweit nach teilweiser Berufungsrücknahme noch von Interesse, um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger aufgrund der Einkommenssicherung aus § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung der Bundeswehr (TV UmBw) oder aufgrund des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz (TV RatArB) eine Zulage in Höhe von 224,65 EUR brutto monatlich über den 01.03.2003 hinaus zu gewähren.
Der 1949 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1976 zunächst als Nachschubhelfer und Gabelstaplerfahrer und in der Folge dann als Schlosser/Schweißer C bei der Beklagten tätig. Er ist eingesetzt im Luftwaffenversorgungsregiment 8/Luftwaffeninstandhaltungsgruppe 23 in M .
Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.10.1976 (Bl. 5) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTArb) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
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