FG Niedersachsen - Urteil vom 19.12.2002
11 K 166/98
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1267
EFG 2003, 1471
GmbHR 2003, 1512

Lohnsteuer-Haftung; Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitslohn; Angestellter GmbH-Gesellschafter - Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei angestelltem Gesellschafter mit Beteiligung von 50 v.H. am Stammkapital kein Arbeitslohn

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 11 K 166/98

DRsp Nr. 2003/12431

Lohnsteuer-Haftung; Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitslohn; Angestellter GmbH-Gesellschafter - Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei angestelltem Gesellschafter mit Beteiligung von 50 v.H. am Stammkapital kein Arbeitslohn

1. Steuerfreie Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG sind nur dann gegeben, wenn die beschäftigte Person als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist. Die Rechtsansicht der Sozialversicherungsträger hat insoweit für die Anwendung des § 3 Nr. 62 EStG keine Bindungswirkung. 2. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. 3. Ein GmbH-Gesellschafter, der nicht als Geschäftsführer der GmbH bestellt ist, besitzt aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschaftsrechte nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Er ist daher als Arbeitnehmer zu betrachten.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob geleistete Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für eine Arbeitnehmerin, die zugleich Gesellschafterin der Klägerin mit einem Stammkapital von 50 v.H. ist, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.