FG Münster - Urteil vom 09.07.2003
8 K 5308/02 L
Normen:
EStG § 38 Abs. 1 ; EStG § 38a ; EStG § 39b ; EStG § 41a ; EStG § 42d ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1549

Lohnsteuerabzug und -haftung des Arbeitsgebers für Trinkgelder

FG Münster, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 8 K 5308/02 L

DRsp Nr. 2003/14044

Lohnsteuerabzug und -haftung des Arbeitsgebers für Trinkgelder

Freiwillig gezahlte Trinkgelder unterliegen nur insoweit dem Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers, als dieser Kenntnis über die Höhe der Trinkgelder hat. Ist der Arbeitgeber nicht in den Zahlungsvorgang eingeschaltet oder erhält er keine Informationen über die Höhe des von seinem Arbeitnehmer vereinnahmten Trinkgeldes, scheidet sowohl eine Abzugsverpflichtung wie auch eine Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers aus.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 1 ; EStG § 38a ; EStG § 39b ; EStG § 41a ; EStG § 42d ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin (Klin.) für an Reinigungspersonal freiwillig gezahlte Benutzerentgelte (Trinkgelder) Lohnsteuer hätte einbehalten müssen und ob die Klin. wegen der Nichteinbehaltung und Nichtabführung von Lohnsteuer aus diesem Sachverhalt zu Recht als Haftende in Anspruch genommen worden ist.

Die Klin. betreibt als Einzelunternehmerin eine Firma für Hygiene-Service, die die Reinigung für Toilettenanlagen in verschiedenen Autobahn-Raststätten und Kaufhäusern vornimmt. Die Klin hatte in dem Haftungszeitraum Verträge mit bis zu jeweils 19 Kaufhäusern und Autobahn-Raststätten.