Zu entscheiden ist, ob die Klägerin (Klin.) für an Reinigungspersonal freiwillig gezahlte Benutzerentgelte (Trinkgelder) Lohnsteuer hätte einbehalten müssen und ob die Klin. wegen der Nichteinbehaltung und Nichtabführung von Lohnsteuer aus diesem Sachverhalt zu Recht als Haftende in Anspruch genommen worden ist.
Die Klin. betreibt als Einzelunternehmerin eine Firma für Hygiene-Service, die die Reinigung für Toilettenanlagen in verschiedenen Autobahn-Raststätten und Kaufhäusern vornimmt. Die Klin hatte in dem Haftungszeitraum Verträge mit bis zu jeweils 19 Kaufhäusern und Autobahn-Raststätten.
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