Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für nicht einbehaltene Lohnsteuern und Nebenleistungen haften muss.
Der Kläger wendet sich gegen den Haftungsbescheid vom 22.12.2000, der durch die Einspruchsentscheidung vom 21.10.2002 bestätigt und durch Haftungsbescheid vom 13.10.2003 abgeändert wurde, mit dem er für nicht angemeldete Lohnsteuern und Nebenleistungen aus dem Zeitraum 1997 bis 1999 in Anspruch genommen wird.
Der Lohnsteueraußenprüfer stellte in seinem Bericht vom 10.10.2000 u.a. fest, dass der Kläger dreien seiner Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat, ohne dass die drei Arbeitnehmer diesen Vorteil lohnversteuert haben. Bei den Arbeitnehmern handelte es sich um die Söhne des Klägers A und B und Herrn C. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Tz. 4 des Lohnsteueraußenprüfungsberichts verwiesen (Arbeitgeberakte -AGA- Blatt - Bl.- 10f).
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