FG Niedersachsen - Urteil vom 21.08.2003
11 K 90/00
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 14 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 114

Lohnsteuerpflicht; Beitragsnachlass; Gesetzliche Krankenkasse; Dienstordnungsangestellte; Krankenversicherungsschutz - Lohnsteuerpflicht von Beitragsnachlässen einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber ihren Dienstordnungsangestellten

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 11 K 90/00

DRsp Nr. 2003/17391

Lohnsteuerpflicht; Beitragsnachlass; Gesetzliche Krankenkasse; Dienstordnungsangestellte; Krankenversicherungsschutz - Lohnsteuerpflicht von Beitragsnachlässen einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber ihren Dienstordnungsangestellten

Durch die Gewährung des Krankenversicherungsschutzes zu ermäßigten Beiträgen wendet eine gesetzliche Krankenkasse ihren beihilfeberechtigten Dienstordnungsangestellten steuerpflichtigen Lohn zu. Dass die Beitragsermäßigung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Krankenkasse gewährt wird, ändert daran nichts.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Beitragsnachlass, den die Klägerin ihren so genannten Dienstordnungsangestellten gewährt, der Lohnsteuer zu unterwerfen ist.