LAG Hamm - Urteil vom 26.05.2004
18 Sa 154/04
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 Ca 1904/03 - 11.12.2003,

Lohnüberzahlung, ungerechtfertigte Bereicherung, Rückforderung

LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 154/04

DRsp Nr. 2004/12055

Lohnüberzahlung, ungerechtfertigte Bereicherung, Rückforderung

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die von der Beklagten mit der Widerklage verfolgten Vergütungsrückzahlungsansprüche.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als examinierte Krankenschwester/Altenpflegerin im Nachtdienst seit dem 14.11.1990 beschäftigt.

Mit Schreiben vom 08.12.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Die Klägerin wehrte sich gegen die Kündigung in dem Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Minden 1 Ca 2163/02. In dem Rechtsstreit gab das Arbeitsgericht dem Kündigungsschutzantrag der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte weiter auf die Zahlung von Zuschlägen für die Monate Oktober 2002 bis Januar 2003 in Höhe von 1.479,67 EUR. Zu diesem Zeitpunkt war die übrige Vergütung bis Januar 2003 abgerechnet und ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 28.03.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten unter anderem Folgendes mit:

"Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

in der vorbezeichneten Angelegenheit ist

1.