LAG Köln - Urteil vom 12.09.2014
4 Sa 465/14
Normen:
LTV § 2.1; LuftSiG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.03.1920 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8111/13

Lohnzuschlag nach LohntarifvertragPersonen- und Warenkontrolle an VerkehrsflughäfenAusbildung entsprechend Verordnung

LAG Köln, Urteil vom 12.09.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 465/14

DRsp Nr. 2014/16604

Lohnzuschlag nach Lohntarifvertrag Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen Ausbildung entsprechend Verordnung

Die Tarifvorschrift des § 2.1 Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen sieht einen Lohnzuschlag i.H.v. 1,50 EUR vor für "Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010". Anspruchsberechtigte Personen sind Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.2014 - 15 Ca 8111/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LTV § 2.1; LuftSiG § 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.

Der Kläger ist bei der Beklagten am K /B Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus. Er ist in der Fluggastkontrolle tätig. Er kontrolliert als solcher die Personen, die die Kontrolle passieren und die von diesen mitgeführten Gegenstände.

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