1.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erstattung von Arbeitslosengeld nach §
K. war bei der Klägerin vom 1.10.1992 bis 30.9.1995 im Außendienst angestellt. Zusätzlich zu seinem Arbeitsvertrag, vom 8.4.1993 schlossen die Arbeitsvertragsparteien eine Wettbewerbsvereinbarung, worin sich K. verpflichtete, während der Dauer eines Jahres nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein. Bei Verstoß gegen diese Wettbewerbsvereinbarung sollte eine Vertragsstrafe von 25.000,-- DM fällig werden. Die Klägerin sicherte K. hierfür eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen Leistungen zu. K. erhielt zuletzt im Monat Juli 4.415,39 DM, im August 4.248,99 DM und im September 1995 4.322,35 DM.
Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Klägerin vom 9.6.1995 aus betriebsbedingten Gründen am 30.9.1995.
Am 26.9.1995 meldete sich K, arbeitslos und stellte Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. 10. 1995.
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