LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.08.2023
L 11 KR 900/22 B
Normen:
SGB V § 275d Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 280/22

Anspruch des Betreibers eines Krankenhauses auf vorläufige Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale für die stattgehabte Strukturprüfung des OPS-Codes 8-98

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 900/22 B

DRsp Nr. 2024/5161

Anspruch des Betreibers eines Krankenhauses auf vorläufige Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale für die stattgehabte Strukturprüfung des OPS-Codes 8-98

1. Ist Streitgegenstand nicht eine konkret bezifferte Geldforderung, sondern eine (vorläufige) Bescheinigung über die Einhaltung von Strukturmerkmalen i.S.d. § 275d Abs. 2 SGB V, bestimmt sich der Streitwert nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. 2. Maßgeblich ist hierfür der sich aus der Abrechenbarkeit des streitigen OPS ergebende wirtschaftliche Vorteil, mithin der Gewinn. Bei Fehlen konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist von einem erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil von 25 % der Erlösdifferenz auszugehen. Dieser Wert ist auf den Zeitraum, in dem das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig war, zu begrenzen. 3. In Verfahren des einstweiligen Rechsschutzes ist der Streitwert auf 1/4 des Hauptsachestreitwerts zu begrenzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.03.2022 abgeändert. Der Streitwert für das vor dem Sozialgericht Stuttgart anhängig gewesene einstweilige Rechtsschutzverfahren wird endgültig auf 74.669,90 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.