LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.09.2017
L 7 AS 374/15
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 978/14

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.09.2017 (L 7 AS 374/15) - DRsp Nr. 2018/14422

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 374/15

DRsp Nr. 2018/14422

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Dezember 2013 bis Mai 2014.

Der 1965 geboren. Er lebt seit dem Jahr 2007 mit seiner 1976 geborenen Ehefrau in einer 4-Zimmer-Wohnung mit einer Grundfläche von 100 qm im Haus seiner Schwiegereltern. Im Haushalt leben auch die drei gemeinsamen, 2004, 2006 und 2009 geborenen Kinder A., J. und R. sowie der 2002 geborene Sohn D. der Ehefrau des Klägers, der im streitgegenständlichen Zeitraum von seinem leiblichen Vater Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 345,00 EUR erhielt.