Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Oktober 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung zur Feststellung eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 auch für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2004 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
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