Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (
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