LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.03.2023
L 6 VG 982/21
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2; BVG § 31 Abs. 1; ZPO §§ 383 ff.; KOVVfG § 15 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VG 89/20

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzFeststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen AngriffsKein Entfallen der Rechtswidrigkeit durch die strafrechtliche UnschuldsvermutungAnforderungen an die Berücksichtigung der Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen L 6 VG 982/21

DRsp Nr. 2023/5969

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs Kein Entfallen der Rechtswidrigkeit durch die strafrechtliche Unschuldsvermutung Anforderungen an die Berücksichtigung der Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

1. Die Straffreiheit des Täters nach der Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" lässt die Rechtswidrigkeit eines tätlichen Angriffs nicht zwingend entfallen.2. Nur bei neuen erfolgversprechenden Ermittlungsansätzen oder einer anderen Würdigung des Sachverhalts muss in dem sozialgerichtlichen Verfahren weiter aufgeklärt werden, ansonsten darf sich das Gericht auf die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen stützen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2; BVG § 31 Abs. 1; ZPO §§ 383 ff.; KOVVfG § 15 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) aufgrund von multiplen Stichverletzungen nach einer körperlichen Auseinandersetzung am 15. Oktober 2016 in einer Gaststätte.