LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2021
L 11 KR 2148/20
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 35c Abs. 2 S. 1; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 4372/18

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen KrankenversicherungVerfügbarkeit allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender LeistungenAnforderungen an die begründete Einschätzung eines behandelnden Vertragsarztes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 2148/20

DRsp Nr. 2021/8942

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung Verfügbarkeit allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen Anforderungen an die begründete Einschätzung eines behandelnden Vertragsarztes

Für die nach § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b) SGB V vom behandelnden Vertragsarzt vorzunehmende Einschätzung, ob eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung bei einem Versicherten zur Anwendung kommen kann, sind nur medizinische Gründe maßgebend. Unerheblich ist, ob der Versicherte bestimmte Maßnahmen aus beruflichen Gründen nicht durchführen kann oder will.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.06.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 35c Abs. 2 S. 1; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Versorgung mit Cannabisblüten und die Erstattung der für die Selbstbeschaffung bereits entstandenen Kosten.