LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2021
L 11 KR 3455/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6-7; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1-2; SGB V § 35c Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 2284/20

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von § 31 Abs. 6 SGB V - hier verneint für ein Reizdarmsyndrom - und an die Rücknahme einer von Anfang an rechtswidrigen Leistungsbewilligung im Hinblick auf das Fehlen schutzwürdigen Vertrauens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 3455/20

DRsp Nr. 2021/9020

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer "schwerwiegenden Erkrankung" im Sinne von § 31 Abs. 6 SGB V – hier verneint für ein Reizdarmsyndrom – und an die Rücknahme einer von Anfang an rechtswidrigen Leistungsbewilligung im Hinblick auf das Fehlen schutzwürdigen Vertrauens

Ein Reizdarmsyndrom ist keine schwerwiegende Erkrankung iSd § 31 Abs 6 SGB V. Erteilt die Krankenkasse eine Genehmigung zur Versorgung mit Cannabis (§ 31 Abs 6 Satz 2 SGB V), die von Anfang an rechtswidrig ist, fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Versicherten auf den Bestand dieser Genehmigung, wenn die Krankenkasse die Genehmigung bereits einen Monat später gemäß § 45 SGB X wieder zurücknimmt und der Versicherte in der Zeit zwischen Erteilung und Rücknahme der Genehmigung erkennbar keine Vermögensdisposition getroffen hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X), darf eine nähere Kenntnis der Rechts der GKV von ihm nicht abverlangt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22.10.2020 abgeändert.