LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2013
L 15 SF 226/11

LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2013 (L 15 SF 226/11) - DRsp Nr. 2014/5377

LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 226/11

DRsp Nr. 2014/5377

Tenor

Die Entschädigung der Antragstellerin für die Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht am 31.05.2011 wird auf 152,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), zu dem ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) anhängig gewesenen rentenrechtlichen Rechtsstreit der Antragstellerin, die Rechtsanwältin ist und sich in diesem Verfahren selbst vertrat, fand am 31.05.2011 eine mündliche Verhandlung statt; das persönliche Erscheinen der Antragstellerin war angeordnet. Die mündliche Verhandlung dauerte von 14.15 Uhr bis 15.00 Uhr.

Mit Entschädigungsantrag vom 01.06.2011 beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung am 31.05.2011. Sie gab an, um 12.30 Uhr von der Arbeitsstelle losgefahren und um 17.00 nach Hause zurückgekommen zu sein. Sie sei mit dem PKW insgesamt 260 km gefahren und habe 2,- EUR Parkgebühr entrichtet. Sie machte bei einer angegebenen regelmäßigen Arbeitszeit von 8.00 bis 17.00 Uhr einen Verdienstausfall für 4,5 Stunden in Höhe von insgesamt 337,50 EUR geltend.