LSG Bayern - Beschluss vom 08.11.2013
L 8 SO 176/13 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 387/13 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 08.11.2013 (L 8 SO 176/13 B) - DRsp Nr. 2013/24484

LSG Bayern, Beschluss vom 08.11.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 176/13 B

DRsp Nr. 2013/24484

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts B., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts München (SG) in welchem als Vollstreckungsmaßnahme die Androhung eines Zwangsgeldes abgelehnt worden ist.

Als Titel liegen Anerkenntnisse aus einem Rechtsstreit (Aktenzeichen: S 22 SO 13/12) mit dem Gegenstand eines Anspruchs des Klägers auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII vor. Der 1992 geborene, damalige Kläger (jetzt: Beschwerdeführer) bezog Leistungen des Beigeladenen zu 1 (Sozialgeld), was zunächst zum Ausschluss einer Grundsicherungsleistung nach dem 3. Kapitel des SGB XII führte. Nach einem Gutachten des Landesarztes vom 19.12.2012 anerkannte die Beklagte am 06.02.2013 zwar keine Leistungsberechtigung, wohl aber dauerhafte volle Erwerbsunfähigkeit ab August 2011. Auf Klageerweiterung vom 06.03.2013 wegen der Nebenforderung einer Verzinsung anerkannte die Beklagte dies am 19.04.2013 für die Zeit ab 01.03.2012. Insoweit erfolgte die Annahme des Anerkenntnisses am 29.04.2013.